AGB
Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SIGMA System Audio-Visuell GmbH (nachfolgend SIGMA)
40549 Düsseldorf, HRB 12829
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen SIGMA und dem Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SIGMA nicht an, es sei denn, SIGMA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn SIGMA in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von SIGMA abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
b) Maßgebend für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen.
2. Angebote
a) Die Angebote von SIGMA sind freibleibend. Verträge kommen erst durch eine schriftliche Bestätigung seitens SIGMA zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung von SIGMA ist für das Vertragsverhältnis maßgebend.
b) Technische Änderungen, Abweichungen und Irrtümer im Zusammenhang mit Broschüren, Katalogen, Abbildungen und Preislisten sind vorbehalten.
c) An eigenen Abbildungen, Beschreibungen und sämtlichen anderen Unterlagen behält ich SIGMA die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
3. Preise
a) SIGMA behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird SIGMA dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von SIGMA ab Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen. Die angegebenen Preise sind unverbindliche Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Fracht-, Porto- und Versicherungskosten ab Lager, sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
c) Übernimmt SIGMA die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten.
4. Zahlungsbedingungen
a) Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen sind die Rechnungen von SIGMA innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gestattet.
b) Soweit nicht anders vereinbart, werden für Aufträge mit einem Gesamtwert i. H. v. mehr als EUR 50.000,00 netto, sowie für Vergütungen für von SIGMA zu erbringenden Leistungen, z.B. Montage und Installation, Anzahlungen in Höhe von 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und in Höhe der verbleibenden 60% bei Abnahme fällig.
c) Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist SIGMA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%
p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs.1 BGB zu berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass SIGMA kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich SIGMA vor.
d) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von SIGMA anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung & Leistung
a) Sofern keine bestimmten Lieferfristen vereinbart sind, erfolgen Lieferungen baldmöglichst, d.h. entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten. Teillieferungen und entsprechende Teilrechnungen sind möglich. Diese Unterziffer gilt nicht, wenn der Kunde, insbesondere wegen vorheriger Miete die spätere Kaufsache bereits in Besitz hat.
b) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere von Plänen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn SIGMA die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c) Ist der Kunde mit der Begleichung einer früheren Forderung in Verzug, ist SIGMA, ohne die Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens, berechtigt, Lieferungen zurück zu halten.
d) Bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse ist SIGMA berechtigt, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung, jedoch höchstens für bis zu acht Wochen hinauszuschieben. Wird infolge der Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von SIGMA nicht zu vertretende Hindernisse, die die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme bis zur Dauer von acht Wochen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens seitens des Kunden ist für diesen Fall ausgeschlossen.
e) SIGMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. SIGMA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von SIGMA zu vertretendem Lieferverzug der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
f) SIGMA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SIGMA zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SIGMA ist SIGMA zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von SIGMA zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von SIGMA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
g) SIGMA haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von SIGMA zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
h) Im Falle des Lieferverzuges, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine pauschalisierte Entschädigung in Höhe von 0,5% des Netto- Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte.
i) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SIGMA nach Wahl von SIGMA nach Ablauf einer einschließlich etwaiger angemessenen Nachfrist berechtigt, den SIGMA insoweit entstehenden Schaden, Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
j) Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
k) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Liefer- bzw. Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Auftragswertes der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% des Netto-Auftragswertes berechnet werden.
6. Verpackung, Versand & Entsorgung
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager Düsseldorf vereinbart.
b) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
c) Sofern der Kunde es wünscht, schließt SIGMA für die Lieferung eine Transportversicherung ab, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
d) Mit Entgegennahme der Ware wird der Kunde Entsorgungspflichtiger im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.03.2005. Der Kunde übernimmt die sich insoweit ergebenden Verpflichtungen gemäß Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten nach Abschnitt 3, §§ 9 bis 12 ElektroG auf eigene Kosten.
7. Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wird, d.h. sobald die Ware das Lager von SIGMA verlässt.
b) Mit vereinbarungsgemäßer Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme der Ware, geht die Gefahr mit der Übernahme in den eigenen Betrieb auf den Kunden über, beispielsweise mit der Gegenzeichnung des Lieferscheines.
8. Eigentumsvorbehalt
a) SIGMA behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SIGMA berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SIGMA erklärt dies schriftlich. In der möglichen Pfändung der Ware durch SIGMA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. SIGMA ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und SIGMA über eine Beschädigung oder das Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ausreichend zum Neuwert zu versichern.
d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SIGMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und SIGMA in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Entstehende Kosten oder Ausfälle trägt der Kunde.
e) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, sofern die dieser Verfügung zugrunde liegende Kaufpreisforderung keinem Abtretungsverbot unterliegt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Kunde nicht berechtigt.
f) Der Kunde tritt SIGMA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages inklusive der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
g) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt SIGMA auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SIGMA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SIGMA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann SIGMA verlangen, dass der Kunde SIGMA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung unverzüglich schriftlich mitteilt.
h) Bei Vorliegen der genannten Umstände hat der Kunde SIGMA Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, SIGMA eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und sie an SIGMA herauszugeben.
i) Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für SIGMA vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Ware mit anderen, SIGMA nicht gehörenden Sachen, erwirbt SIGMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
j) SIGMA verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt SIGMA.
9. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Hatte der Kunde die Sache bereits in Besitz (insbesondere wegen vorausgegangener Miete), so beginnt die Gewährleistungsfrist mit ursprünglicher Übergabe. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Schadenersatz- ansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewähr- leistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SIGMA. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
b) Der Kunde hat Sachmängel SIGMA gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
c) Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von SIGMA unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer üblicherweise bei SIGMA.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SIGMA berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.
e) SIGMA ist stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger, nachfolgend beschriebener Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Be- schaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Sachmängelansprüche entfallen ebenfalls, sofern Seriennummern von gelieferten Sachen entfernt, unleserlich gemacht oder geändert wurden.
h) Sofern SIGMA die Übersendung der beanstandeten Ware verlangt, hat der Käufer die Ware in der Originalverpackung, mindestens aber sachgemäß verpackt und unter Beifügung der Kaufquittung oder Rechnung sowie einer Fehler- bzw. Sachmängelbeschreibung auf seine Kosten an SIGMA zurück zu senden.
i) Vor der Übergabe der Ware an SIGMA hat der Kunde auf seine Gefahr alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von SIGMA gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen oder Anbauten zu entfernen bzw. alle Programme und Daten zu sichern. SIGMA übernimmt keine Haftung für Programm- oder Datenverluste sowie für daraus resultierende Folgeschäden.
j) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
k) Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die SIGMA hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen einer Besichtigung durch SIGMA an Ort und Stelle, zu deren Vornahme SIGMA berechtigt ist.
l) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Punkt 10. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 9. geregelten Ansprüche des Kunden gegen SIGMA oder die Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10. Montagen
a) Basis der Kalkulation sind die SIGMA zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bzw. Auftrags- annahme vorliegenden Anforderungsprofile, Informationen, Ausschreibungsunterlagen, Pläne und Zeichnungen
b) Zu erstellende Detailplanungen sind Gegenstand einer separaten Beauftragung. Sofern sie vor Gesamtbeauftragung benötigt werden, sind sie kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem gewünschten Planungsumfang. Im Zuge einer Gesamtbeauftragung werden von SIGMA sämtliche Detail-planungen zu baulichen Voraussetzungen, sowie die Abstimmung der technischen Schnittstellen zu anderen Gewerken, erstellt bzw. vorgenommen.
c) Die angebotenen, bzw. beauftragender Arbeitszeiten setzen einen ungehinderten und kontinuierlichen Montageverlauf voraus, alle besprochenen bauseitigen Leistungen müssen zu dem abgestimmten Montagetermin erledigt und SIGMA ein ungehinderter Zugang zum Montageort gewährt werden.
d) Für alle gelieferten Geräte bzw. alle gelieferten Produkte sind, soweit erforderlich, bauseitig Stromanschlüsse an den jeweiligen Montageorten zu schaffen. In Verbindung mit einer Mediensteuerung und Einbindung von Raumfunktionen ist eine Schnittstelle zwischen Medientechnik und Elektrotechnik seitens der Haustechnik abzustimmen bzw. bereitzustellen.
e) Einweisungen setzen die Anwesenheit der verantwortlichen Personen zum verabredeten Zeitpunkt voraus und beinhalten, sofern nicht anders vereinbart, eine Einweisung in die normale und tägliche Benutzung der Präsentationstechnik. Darüberhinausgehende Schulungen für komplexere Systeme, wie z.B. Videokonferenzanlagen, Mediensteuerungen etc., müssen gesondert angefordert und beauftragt werden.
f) Zur Montage von elektronischen Geräten, insbesondere Projektoren und dazugehörige optische Einrichtungen, müssen die Räume staubfrei sein.
g) Bei der Montage von Lichtbildwänden ist auf die bauseitige Schaffung einer Revisionsmöglichkeit zu achten.
h) In der Angebots- bzw. Auftragssumme sind grundsätzlich keine Kosten enthalten, die erst im Zuge der Installation durch bauseitige Mängel / Veränderungen auftreten, oder sich durch Änderungswünsche seitens des Auftraggebers währen der Installationsphase ergeben. Die hierdurch entstehenden Mehrleistungen an Material und/oder Personal wird SIGMA zu den vereinbarten Sätzen berechnen.
i) Für alle mechanischen Befestigungen wird ein tragfähiger Untergrund vorausgesetzt.
j) Zusatzleistungen an Material und/oder Personal sind gesondert zu beauftragen und werden separat abgerechnet.
k) Für die Montageabwicklung ist von beiden Vertragspartnern ein/e Bauleiter/in und/oder Bevollmächtige/r zu benennen.
11. Programmierung, Programme & Software
a) Gegenstand eines Installationsauftrages an die SIGMA kann die Programmierung von Mediensteuerungen, die Erstellung von Individualprogrammen, die Lieferung von Standard- Programmen, bzw. die Veräußerung von Nutzungsberechtigungen für diese, die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme und die Anwenderschulung, die Telefonische Beratung und Unterstützung in der Anwendungsphase, Updatepflege und Wartung der Programme, die Erstellung Programm- trägern, sowie sonstige Dienstleistungen im Zuge der Programmierung sein.
b) Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme der SIGMA erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen u. U. auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
c) Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungs- beschreibung, die SIGMA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich freizugeben. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin und Preisvereinbarungen führen.
d) Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 11b). angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungs- beschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert an SIGMA zu melden. SIGMA ist um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht.
e) Der Quellcode für Individuell erstellte Software wird nur auf gesonderte Anforderung und gegen Berechnung an den Auftraggeber übereignet.
f) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, d. h., dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Programmierungen, oder Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
g) Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber SIGMA mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges und der Nutzungsbedingungen der bestellten Programme.
h) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist SIGMA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann SIGMA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftrag- geber, ist SIGMA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftrag- geber zu ersetzen.
i) Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
j) Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
12. Reparaturen
a) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen SIGMA und dem Vertragspartner eine laufende Geschäftsverbindung besteht, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
b) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der SIGMA.
c) Auf die Gewährleistung der SIGMA finden die Bestimmungen gemäß Punkt 9. Entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
d) Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
13. Wartung
a) Wartung umfasst die regelmäßige Überprüfung der medientechnischen Systeme durch ge- schultes Fachpersonal.
b) Der Wartungsumfang und Zyklus wird vertraglich zwischen SIGMA und dem Auftraggeber festgelegt
c) Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass während des vereinbarten Wartungstermins, die Medientechnik und die entsprechenden Räume für SIGMA frei zugänglich sind.
14. Datenschutz & Geheimhaltung
a) SIGMA weist nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
b) SIGMA verpflichtet sich, über alle ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren.
c) SIGMA verpflichtet sich dies auch von ihm eingeschalteten und oder beauftragten Dritten zu verlangen und auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich nachzuweisen.
15. Haftung
a) Nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestandene Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden bestehen nicht.
b) Eine über die hier geregelte Haftung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriftenbestehen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SIGMA lediglich, sofern das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Kunden verletzt worden ist.
16. Sonstiges
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Düsseldorf Erfüllungsort.
b) Gerichtsstand ist Düsseldorf. SIGMA ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
c) Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
d) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Aus-schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand 02-2020
Allgemeine Mietbedingungen der
SIGMA System Audio-Visuell GmbH (nachfolgend SIGMA)
HRB Düsseldorf Nr. 12829
1. Allgemeines
a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Mietangebote und Mietaufträgen und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit SIGMA Anwendung.
b) Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B. Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIGMA.
c) Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere, wenn diese durch einen Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der SIGMA. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
d) Angebote sind generell reibleibend. Der Mietvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Überlassung des Mietgegenstandes durch SIGMA zustande.
2. Mietgegenstand
a) Gegenstand des Mietvertrages sind die der Auftragsbestätigung der SIGMA aufgeführten Einzelgeräte.
b) SIGMA behält sich das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit, Mietzins, Termine & Höhere Gewalt
a) Die Mindestmietzeit betragt ein Tag
b) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten.
c) Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeitraum am Tag des Eintreffens der gemieteten Gerätschaften beim Mieter.
d) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von SIGMA berechnete Mietzins.
e) Gerät SIGMA mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat der Mieter SIGMA eine angemessene Nachfrist zu setzen.
f) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien SIGMA für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen SIGMA, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
4. Versand, Verpackung & Versicherung
a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt in Standard-Verpackungen.
b) Die Gefahr geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch SIGMA.
c) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.
5. Serviceversicherung
a) Mit der Auftragserteilung schließt der Mieter in der Regel mit SIGMA eine Serviceversicherung ab.
b) Die Prämie für die Versicherung beträgt zurzeit 6 % vom Bruttomietpreis.
c) Die Versicherung übernimmt alle Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte, die im Mieteinsatz entstehen. Alle Mieteinnahmeverluste, sowie ggf. den Austausch des Mietgegenstandes am Übergabeort, oder die Ersatzstellung, bzw. Serviceleistung am Einsatzort, wenn diese durch SIGMA veranlasst wurde.
d) Ausgenommen sind kostenlose Ersatzbestellung oder Wiederbeschaffung bei Diebstahl des Mietgegenstandes und die Übernahme von Schäden bei nachweislich grob fahrlässigem oder unsachgemäßem Umgang mit dem Mietgegenstand seitens des Mieters.
6. Zahlung
a) Sofern keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart sind, sind die Miete und die Nebenleistungen sofort netto nach Rechnungsstellung zu zahlen.
a) Soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im Voraus zu entrichten.
b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.
c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist SIGMA ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem j Basiszinssatz gemäß § 247 Abs.1 BGB zu berechnen.
d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.
e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann SIGMA vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
7. Gewährleistung & Schadensersatz
a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache wird SIGMA nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.
b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die SIGMA hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen mit der SIGMA beruhen, sind ausgeschlossen.
e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.
f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist die Haftung der SIGMA auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Gebrauch & Unterhaltung des Mietgegenstandes
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten.
b) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.
c) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
d) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u. ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SIGMA berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Macht SIGMA bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm veränderten, bzw. hergestellten Zustand zurück, so erhält der Mieter kein Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u. ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen.
e) Der Mieter ist SIGMA gegenüber für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
9. Untergang des Mietgegenstandes
a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, SIGMA unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
b) Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl der SIGMA den Mietgegenstand wieder in einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an SIGMA zu übereignen oder SIGMA den Neuwert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Macht SIGMA von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, wird SIGMA nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
c) Die Haftpflicht des Mieters beginnt mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Veranstaltungsort bzw. dessen Übernahme im Lager von SIGMA und endet mit der Abholung durch den Vermieter bzw. mit der Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen an das Lager von SIGMA.
d) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an SIGMA ab.
10. Rechte Dritter
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter SIGMA hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
b) Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.
11. Rückgabe des Mietgegenstandes
a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an SIGMA zurückzusenden.
b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.
c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den SIGMA daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
12. Rücktritt des Mieters
Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, kann SIGMA folgende Stornierungskosten fordern:
− bis 60 Tage vor Mietbeginn 30 % des Auftragswertes
− bis 30 Tage vor Mietbeginn 40 % des Auftragswertes
− bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragswertes
− vom 7. Tag an bis Mietbeginn 100 % des Auftragswertes
Als Mietbeginn gilt der Tag, an dem das gemietete Equipment das Lager von SIGMA planmäßig verlassen würde.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand & Unwirksamkeit
a) Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, ist Düsseldorf.
b) Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Miet- vertrag, auch aus dessen Gültigkeit je nach Auftragnehmer Düsseldorf oder nach Wahl der SIGMA der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die un- wirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand 02-2020
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